Satzung
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 30.04.2011 in Boock
Der Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) „Osterburg“
§ 1 Name, Rechtsfähigkeit und Sitz
Der forstwirtschaftliche Zusammenschluss führt den Namen
„Forstbetriebsgemeinschaft Osterburg“
und hat den Sitz in Osterburg.
Zum Bereich der FBG Osterburg gehören die Gemeinden lt. Anlage 1
Diese Gemeinschaft ist ein privatrechtlicher Zusammenschluss gemäß §22 des BGB und § 16 Bundeswaldgesetz in der derzeit gültigen Fassung.
Die FBG ist ein rechtsfähiger Verein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gemäß § 22 BGB und erlangt seine Rechtsfähigkeit durch Verleihung gemäß § 19 Bundeswaldgesetz.
Gleichzeitig mit der Verleihung wird die Anerkennung gemäß § 18 Bundeswaldgesetz beantragt.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3 Zweck und Aufgaben der FBG
Die Gründung unserer FBG hat folgenden Zweck:
Die Waldverhältnisse auf den betreffenden Waldflächen zu verbessern, die Nachteile klein strukturierten Waldbesitzes auszugleichen und eine angemessene Berücksichtigung der Schutz- und Erholungswirkungen des Waldes zu ermöglichen
Die FBG hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)Erstellung der Betriebspläne, Betriebsgutachten und Wirtschaftspläne sowie Erfassung von Walddaten im Mitgliedswald. Dies wird gewährleistet durch den Abschluss eines Betreuungsvertrages mit geeignetem Forstpersonal.
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Die Neubegründung von Wald in die Wege zu leiten
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Ausführung von Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes
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Bau und Erhaltung von Wegen
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Durchführung des Holzeinschlages, der Holzaufarbeitung und Holzbringung
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Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten
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Organisation bei der Durchführung von Maßnahmen, insbesondere beim Einsatz von Arbeitskräften
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An– und Verkauf produzierter Güter
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Sachliche und fachliche Kontrolle der Maßnahmedurchführung
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Antragstellung und Abrechnung von forstlichen Beihilfen
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Durchführung von Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände
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Beschaffung und Einsatz von Unternehmern und Selbstwerber
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Der Absatz des zum Verkauf bestimmten Holzes
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Verwertung sonstiger Walderzeugnisse
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Bezug von Forstpflanzen, Forstsaatgut und Düngemittel,
Zaunbaumaterial und anderer Betriebsbedürfnisse
Eigentums- und sonstige Rechtsverhältnisse an den einzelnen Grundstücken der Mitglieder werden nicht berührt
§ 4 Holzverkauf
Das zur Vermarktung bestimmte Holz wird durch die FBG in eigenem Namen und auf eigene Rechnung verkauft. Über Erlöse aus Holzverkäufen und Kosten der Walderneuerung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied der FBG kann jeder Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Forstgrundstückes werden, soweit dieses im Bereich des Zusammenschlusses liegt. Als Forstgrundstücke gelten auch solche Grundstücke, für die der Eigentümer einen Erstaufforstungsantrag gestellt hat.
Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung und Annahme durch den Vorstand erworben. In der Beitrittserklärung ist die Nummer der im Eigentum/Besitz des Mitglieds stehenden Waldparzelle und dessen Größe anzugeben. Diese Daten sind durch Grundbuchauszug oder Katasterkarte zu belegen.
Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, wird die Mitgliederversammlung hiervon informiert.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
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durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres bei zweijähriger Kündigungsfrist und frühestens zum Schluss des 3. vollen Geschäftsjahres seit dem die Mitgliedschaft besteht.
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durch Ausschluss aus der FBG durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ein Ausschluss kann bei einem schweren Verstoß gegen die Mitgliederpflichten erfolgen.
Dem Betroffenen muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden. -
durch Tod des Mitglieds.
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durch Verkauf
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht:
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alle Einrichtungen der FBG zu benutzen, ihre Tätigkeit in Anspruch zu nehmen und daraus Nutzen zu ziehen sowie im Rahmen der satzungsmäßigen Möglichkeiten an den Entscheidungen der FBG mitzuwirken
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sämtliche Niederschriften, Haushaltspläne und Abschlüsse, Einzelpläne und das Mitgliederverzeichnis einzusehen
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im Laufe des Jahres Anträge zur Vollversammlung zu stellen. Diese müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden
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jederzeit mündliche oder schriftliche Anfragen an den Vorstand zu stellen, die vom Vorstand zu beantworten sind
Die Mitglieder haben die Pflicht:
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Ihre Gesamtwaldfläche in die FBG einzubringen und zur Bewirtschaftung zur Verfügung zu stellen
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Die Veräußerung von Forstflächen ist der FBG anzuzeigen
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Die Aufgabenerfüllung der FBG zu fördern, die Satzung und Beschlüsse des Vereins zu respektieren.
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Maßnahmen, die sich aus den Aufgaben der FBG ergeben auf seinen zur FBG gehörenden Waldstücken und auf den zur Aufforstung vorgesehenen Grundstücken zu dulden.
§ 8 Organe der Forstbetriebsgemeinschaft
Die Organe der FBG sind:
a.) die Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand
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Die Tätigkeit im Vorstand ist ein Ehrenamt.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung der FBG tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder mit einer Frist von 2 Wochen einberufen. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies 25% der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangen.
Jedes Mitglied der FBG hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. In der Mitgliederversammlung ist die Vertretung- auch bei der Ausübung des Stimmrechts- nicht zulässig
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder unter der Voraussetzung der satzungsgemäßen Ladung über die in der Tagesordnung genannten Punkte beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitgliedern gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen sowie Verkaufsregeln bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es ist von der folgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen und vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über folgende Angelegenheiten:
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die Satzung, die Änderung der Satzung
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die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
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den jährlichen Haushaltsplan und die Jahresrechnung
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die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen
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die Aufnahme von Darlehen, durch die die FBG für mehr als ein Jahr verpflichtet wird
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die Verwendung von Überschüssen aus der Jahresrechnung
g.) grundsätzliche Fragen der Tätigkeit der FBG und Richtlinien für die laufende Arbeit des Vorstandes
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Die Auflösung der FBG und die Verwendung des vorhandenen Vermögen
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand der FBG besteht aus: a.)dem Vorsitzenden
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dem stellvertretenden Vorsitzenden
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dem Schriftführer
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mindestens vier weiteren gewählten Vorstandsmitgliedern
Der Vorstand wird aus dem Kreis der Mitglieder von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren, jederzeit widerruflich gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Wahlperiode.
Der Vorstand vertritt die FBG gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Bei Rechtsgeschäften wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.
Der Vorstand führt die Geschäfte der FBG. Insbesondere hat der Vorstand folgende weitere Aufgaben:
a.) Vorbereitung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b.) Einberufung der Mitgliederversammlung
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c.) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
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d.) Vorbereitung und Vorlage des jährlichen Wirtschaftsberichtes
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e.) Entscheidung und Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind
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f.) Die Pflicht und das Recht über die Erfüllung der Aufgaben zu wachen
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g.) Der Vorstand hat in der Vollversammlung über Neuaufnahmen und das Ausscheiden von Mitgliedern zu informieren
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h.) Aufstellung und Führung des Mitglieder- und Flächenverzeichnisses
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i.) Auslagen und Unkosten werden durch eine Aufwandsentschädigung geregelt
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j.) Festsetzung von Gebühren und Entgelten
Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann der Vorstand einen Geschäftsführer berufen, welcher die Geschäfte der FBG eigenständig nach Maßgabe des Vorstands führt.
§ 11 Vorstandsitzungen und Beschlussfassungen
Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden oder durch seinen Stellvertreter schriftlich oder mündlich bei Bedarf einberufen. Er ist einzuberufen, wenn 2 Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Die Einladung soll nach Möglichkeit schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen, sofern nicht dringende Angelegenheiten eine andere Regelung erfordern.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder bei Abwesenheit sein Stellvertreter, anwesend sind.
Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
Das Protokoll ist zum Beginn der nächsten Vorstandssitzung zu verlesen und zu bestätigen.
§ 12 Aufgabenfinanzierung
Die Höhe der Beiträge und die Art der Aufbringung wird, von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Art und Höhe der Gebühren sind in einer Gebührenordnung jährlich auf der Mitgliederversammlung neu festzulegen. Das Vermögen der FBG darf nur für Zwecke der FBG verwandt werden.
Die Mitglieder haben entsprechend der Größe der Beitragsfläche Anteil am Vereinsvermögen.
Mit Ausschluss oder Austritt aus der FBG entfällt jeglicher Anspruch auf das Vermögen
§13 Vereinsstrafen
Bei einem schuldhaften Verstoß gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten können vom Vorstand Vereinsstrafen verhängt werden:
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Rüge
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Ordnungsstrafe bis 50,00 Euro
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Ausschluss
§14 Auflösung der FBG
Die FBG kann nur mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der Stimmen der Anwesenden in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung der FBG ist gleichzeitig ein Beschluss über die Verwendung des vorhandenen Vermögens zu fassen.
Die Auflösung der FBG oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren in der Form der § 50 BGB öffentlich bekannt zu geben.
§ 15 Aufsichtsbehörde
Die FBG untersteht der Aufsicht des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt in Halle.
Alle Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
§ 16 Inkrafttreten
Diese geänderte Satzung tritt nach Genehmigung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt in Kraft.
Die Satzung wird durch die gewählten Vorstandsmitglieder bestätigt
Unterschrift
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Vorsitzender
Theodor Allering ...................................................
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Stellvertretender des Vorsitzenden
Hans- Jürgen Ahrend ...................................................
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Schriftführer
Dr. Ringhard Friedrich .....................................................
Beisitzer
- Burkhardt Gehrmann..………………………………….
- Dr. Helmut Günther..………………………………….
- Gudrun Kaufmann..………………………………….
- Holger Seehaus..………………………………….
Die Unterzeichner sind dem Beglaubigenden persönlich bekannt oder haben sich durch Vorlage eines gültigen Personalausweises ausgewiesen.
Die Echtheit der vorstehenden Unterschriften wird beglaubigt.
Dienstsiegel Datum Unterschrift